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Zitierfest

BayRDG · Bayerisches Rettungsdienstgesetz

Art. 13 BayRDG – Beauftragung mit Notfallrettung und Krankentransport

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die bodengebundene Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport wird vom ZRF nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 als Dienstleistungskonzession vergeben. Die Vergabe erfolgt nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 GWB ausschließlich an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen. Der ZRF kann die bodengebundenen rettungsdienstlichen Leistungen ausnahmsweise selbst oder durch beauftragte Verbandsmitglieder durchführen, wenn sich im Rahmen des Auswahlverfahrens nach Abs. 2 und 3 kein geeigneter Durchführender bewirbt. Die Beauftragung mit der Durchführung der Notfallrettung berechtigt auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport nach Weisung der zuständigen ILS.

(2) Der ZRF entscheidet in einem Auswahlverfahren über den Gegenstand der Beauftragung und einen geeigneten Durchführenden nach pflichtgemäßem Ermessen. Als Durchführender kann nur beauftragt werden, wer fachkundig, zuverlässig und leistungsfähig ist. Der Durchführende muss insbesondere in der Lage sein, durch einen Aufwuchs des Leistungspotenzials auch Großschadenslagen zu bewältigen. Die nähere Bestimmung des hierdurch ausgelösten Sonderbedarfs ist Gegenstand der Leistungsbeschreibung im Rahmen des Auswahlverfahrens. Für den Aufwuchs des Leistungspotenzials im Rahmen des Sonderbedarfs ist dabei insbesondere zugrunde zu legen:

  • 1. eine Gefährdungsanalyse wahrscheinlicher Szenarien für Großschadenslagen im Versorgungsbereich des auszuschreibenden Rettungsmittels, wobei mindestens von einem Massenanfall von Verletzten mit 26 bis 50 Notfallpatienten auszugehen ist,
  • 2. eine Reaktionszeit vom Eingang der ersten Alarmierung bis zur Übernahme des Einsatzes durch die Einheiten des Sonderbedarfs von in der Regel 30 Minuten,
  • 3. Anzahl und Art der erforderlichen zusätzlichen Einsatzfahrzeuge; Bewerber können diesbezüglich unter Vorlage entsprechender Nachweise auf von ihnen im Rettungsdienstbereich des auszuschreibenden Rettungsmittels vorgehaltene geeignete Fahrzeuge außerhalb der öffentlichen Rettungsmittelvorhaltung verweisen,
  • 4. Anzahl und Qualifikation des zur Besetzung der Einsatzfahrzeuge nach Nr. 3 notwendigen Personals sowie Anforderungen an dessen Fortbildung,
  • 5. die Forderung der Erbringung eines geeigneten Nachweises, aus dem sich die gesicherte Erfüllung der Anforderungen der Nrn. 3 und 4 mit Beginn der Laufzeit des Vertrages nach Abs. 5 ergibt.

(3) Das Auswahlverfahren ist rechtzeitig in geeigneter Weise bekannt zu machen sowie transparent, unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und unter Wahrung der Vertraulichkeit durchzuführen. Das Auswahlverfahren ist von Beginn an fortlaufend in Textform zu dokumentieren. Die Sozialversicherungsträger sind vor der Auswahlentscheidung über die abgegebenen Angebote zu informieren. Die Auswahlentscheidung ist nach objektiven Kriterien unter Beachtung des Wettbewerbsprinzips und des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu treffen. Maßgeblich ist eine wirtschaftliche und effektive Leistungserbringung. Der Durchführende hat im Rahmen des Auswahlverfahrens ein Konzept zur Einhaltung zeitgemäßer Standards für Maßnahmen, Strukturen und Prozesse zur Sicherstellung von Regelkonformität (Compliance-Management-System) vorzulegen.

(4) Eines Auswahlverfahrens im Sinn der Abs. 2 und 3 bedarf es nicht, wenn bestehende Einrichtungen des Rettungsdienstes unwesentlich geändert oder erweitert werden. Soweit die Entscheidung auch die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst berührt, soll die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns gehört werden.

(5) Das Rechtsverhältnis zwischen dem ZRF und den mit der Durchführung des Rettungsdienstes Beauftragten wird durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt. Sämtliche vom ZRF beauftragte Durchführende sind verpflichtet, sich bei der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen abzustimmen und zusammenzuarbeiten. Der öffentlich-rechtliche Vertrag ist zeitlich angemessen zu befristen und hat alle notwendigen Einzelheiten über den Auftrag und seine Durchführung zu enthalten, insbesondere sind bei Einsatzfahrzeugen die Art des Fahrzeugs, der Standort und, mit Ausnahme von Reservefahrzeugen, die Betriebszeiten konkret festzulegen. Die Betriebs- und Arbeitszeiten für den Krankentransport und eine zusätzliche Fahrerin oder einen Fahrer des Notarzt-Einsatzfahrzeugs können auch in Form von Zeiteinheiten geregelt werden.

Rechtsprechung zu Art. 13 BayRDG

2 Entscheidungen zitieren Art. 13 BayRDG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 23.01.2012 – X ZB 5/11 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Zivilsenat

    Leitsatz: Rettungsdienstleistungen III 1. Auf Dienstleistungskonzessionen ist der Vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen auch in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (24. April 2009) geltenden Fassung nicht anzuwenden. 2. Welcher Rechtsweg für Streitigkeiten aus der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen eröffnet ist, ergibt sich aus denselben …
  • EuGH, Urt. v. 10.03.2011 – C-274/09 · Dritte Kammer

    Privater Rettungsdienst und Krankentransport Stadler gegen Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung Passau. Ersuchen um Vorabentscheidung: Oberlandesgericht München - Deutschland. Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Konzession für Gemeinwohldienstleistungen - …

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