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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 58 BayNatSchG – Einziehung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Die durch eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 57 gewonnenen oder erlangten oder die zu ihrer Begehung gebrauchten oder dazu bestimmten Gegenstände einschließlich der bei der Ordnungswidrigkeit verwendeten Verpackungs- und Beförderungsmittel können eingezogen werden. Es können auch Gegenstände eingezogen werden, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 58 BayNatSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 58 BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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