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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 30 BayNatSchG – Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Landwirtschaftlich genutzte Flächen (einschließlich Sonderkulturen) und gärtnerisch genutzte Flächen dürfen während der Nutzzeit nur auf vorhandenen Wegen betreten werden. Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses.

(2) Das Radfahren, das Fahren mit Krankenfahrstühlen und das Reiten ist im Wald nur auf Straßen und geeigneten Wegen zulässig. Die Vorschriften des Straßen- und Wegerechts und des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt.

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„Was regelt Art. 30 BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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