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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 29 BayNatSchG – Sportliche Betätigung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 29 BayNatSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 29 BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“

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