Zum Betreten im Sinn dieses Teils gehören auch das Skifahren, das Schlittenfahren, das Reiten, das Ballspielen und ähnliche sportliche Betätigungen in der freien Natur.
BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz
Art. 29 BayNatSchG – Sportliche Betätigung
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 29 BayNatSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 29 BayNatSchG? Zitiere den Wortlaut.“