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Zitierfest

BayLadSchlG · Bayerisches Ladenschlussgesetz

Art. 1 BayLadSchlG – Anwendungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

Dieses Gesetz regelt die für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen ausgeschlossenen Zeiten. Verkaufsstellen sind

  • 1. Ladengeschäfte aller Art,
  • 2. Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
  • 3. Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.

Dem Feilhalten steht die Entgegennahme von Warenbestellungen, die Beratung sowie das auf den Verkauf gerichtete Zeigen von Waren, Mustern und Ähnlichem gleich.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 1 BayLadSchlG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 1 BayLadSchlG? Zitiere den Wortlaut.“

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