Dieses Gesetz regelt die für das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Verkauf innerhalb und außerhalb von Verkaufsstellen ausgeschlossenen Zeiten. Verkaufsstellen sind
- 1. Ladengeschäfte aller Art,
- 2. Verkaufsstände und andere Verkaufseinrichtungen, falls in ihnen von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann feilgehalten werden, sowie
- 3. Verkaufseinrichtungen von Genossenschaften.
Dem Feilhalten steht die Entgegennahme von Warenbestellungen, die Beratung sowie das auf den Verkauf gerichtete Zeigen von Waren, Mustern und Ähnlichem gleich.