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Zitierfest

BayKiBiG · Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Art. 30 BayKiBiG – Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe oder für eine Förderung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Datenschutzrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 30 BayKiBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 30 BayKiBiG? Zitiere den Wortlaut.“

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