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Zitierfest

BayKiBiG · Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Art. 17 BayKiBiG – Wissenschaftliche Begleitung, Fortbildung

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Für die wissenschaftliche Weiterentwicklung der Inhalte und Methoden der außerschulischen Bildung und Erziehung hat der Staat durch geeignete Einrichtungen Sorge zu tragen. Das Staatsministerium wird ermächtigt, zu diesem Zweck durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des Staatshaushalts die Einrichtung von Behörden innerhalb seines Geschäftsbereichs im Einzelnen anzuordnen und zu regeln.

(2) Zur Qualifizierung des pädagogischen Personals sind geeignete Fortbildungsmaßnahmen sicherzustellen und zu fördern. Hierbei sind die Fortbildungsmaßnahmen der freigemeinnützigen Träger in angemessener Weise zu berücksichtigen. Grundschullehrkräfte sollen im Hinblick auf die Zusammenarbeit mit Kindertageseinrichtungen einbezogen werden.

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„Was regelt Art. 17 BayKiBiG? Zitiere den Wortlaut.“

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