Tagespflegepersonen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.
BayKiBiG · Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
Art. 16 BayKiBiG – Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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