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Zitierfest

BayKiBiG · Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz

Art. 16 BayKiBiG – Bildungs- und Erziehungsarbeit bei Betreuung in Tagespflege

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

Tagespflegepersonen haben die Aufgabe, die ihnen anvertrauten Kinder entwicklungsangemessen zu bilden, zu erziehen und zu betreuen. Sie haben dabei die erzieherischen Entscheidungen der Eltern zu achten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 16 BayKiBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 16 BayKiBiG? Zitiere den Wortlaut.“

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