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Zitierfest

BayKAG · Kommunalabgabengesetz

Art. 20 BayKAG – Einschränkung von Grundrechten

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Auf Grund dieses Gesetzes können die Grundrechte auf Freiheit der Person und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt werden (Art. 2 Abs. 2, Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 102 und 106 Abs. 3 der Verfassung).

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 20 BayKAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 20 BayKAG? Zitiere den Wortlaut.“

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