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Zitierfest

BayKAG · Kommunalabgabengesetz

Art. 2 BayKAG – Abgabesatzung

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Abgaben werden auf Grund einer besonderen Abgabesatzung erhoben. Die Satzung muß die Schuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab, den Satz der Abgabe sowie die Entstehung und die Fälligkeit der Abgabeschuld bestimmen. In der Satzung können für die elektronische Übermittlung der für die Ermittlung und Festsetzung der Abgaben erforderlichen Daten Bestimmungen über diese Daten und zum Übermittlungsverfahren getroffen werden; § 87a Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) gilt unabhängig von etwaigen Satzungsregelungen für das zur Verfügung gestellte Übermittlungsverfahren sinngemäß.

(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann Mustersatzungen erlassen, die im Bayerischen Ministerialblatt veröffentlicht werden.

(3) Satzungen nach Art. 3 bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird. Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung höherrangigem Recht widerspricht oder wenn die Steuer öffentliche Belange, insbesondere volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates, beeinträchtigt.

Rechtsprechung zu Art. 2 BayKAG

4 Entscheidungen zitieren Art. 2 BayKAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.12.2018 – I ZB 24/17 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Zivilsenat

    Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines auf die Zahlung von öffentlich-rechtlichen Geldleistungen gerichteten behördlichen Leistungsbescheids: Zulässigkeit der auf ein Rechtsmittel bezogenen einseitigen Erledigungserklärung; Grundsatz der Trennung von Erkenntnis- und Vollstreckungsverfahren

  • BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 32/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Das Bremische Gesetz über die Erhebung einer Tourismusabgabe ist verfassungsgemäß.
  • BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 33/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß.
  • BFH, Urt. v. 15.07.2015 – II R 31/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Das hamburgische Kultur- und Tourismustaxengesetz ist verfassungsgemäß. 2. NV: Die Zustellung finanzgerichtlicher Urteile nach § 104 Abs. 2 Halbsatz 1 FGO ist mit Art. 6 EMRK vereinbar.

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