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Zitierfest

BayKAG · Kommunalabgabengesetz

Art. 1 BayKAG – Abgabenberechtigte

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Die Gemeinden, Landkreise und Bezirke sind berechtigt, nach diesem Gesetz Abgaben zu erheben, soweit nicht Bundesrecht oder Landesrecht etwas anderes bestimmen.

Rechtsprechung zu Art. 1 BayKAG

2 Entscheidungen zitieren Art. 1 BayKAG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14, 1 BvR 3051/14 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat 2. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG durch rückwirkende Erhebung kommunaler Abwasseranschlussbeiträge - hier: Abgabenerhebung gem § 8 Abs 7 S 2 KAG BB idF vom 17.12.2003 in Fällen, in denen die Beiträge nicht mehr nach § 8 Abs 7 S 2 KAG BB idF vom …

  • BVerwG, Urt. v. 08.04.2025 – 9 C 1/24 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer Erschließung sogenannter gefangener Hinterliegergrundstücke bei Eigentümeridentität.

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