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Zitierfest

BayKAG · Kommunalabgabengesetz

Art. 18 BayKAG – Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Äquivalenzbetrags-, des Meßbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 18 BayKAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 18 BayKAG? Zitiere den Wortlaut.“

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