Die Verwaltung der Realsteuern mit Ausnahme des Äquivalenzbetrags-, des Meßbetrags- und des Zerlegungsverfahrens und die Verwaltung der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern obliegen den steuerberechtigten Gemeinden und Landkreisen.
BayKAG · Kommunalabgabengesetz
Art. 18 BayKAG – Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
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