Die Geldbuße fließt in die Kasse der Körperschaft, der die Abgabe, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, zusteht.
BayKAG · Kommunalabgabengesetz
Art. 17 BayKAG – Geldbußen
Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 17 BayKAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 17 BayKAG? Zitiere den Wortlaut.“