Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayKAG · Kommunalabgabengesetz

Art. 11 BayKAG – Verpflichtung Dritter

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Die Steuersatzung kann Dritte, die zwar nicht Steuerschuldner sind, aber in engen rechtlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen zum Steuergegenstand oder zu einem Sachverhalt stehen, an den die Steuerpflicht oder der Steuergegenstand anknüpft, verpflichten, die Steuer einzuheben, abzuführen und Nachweise darüber zu führen, und ferner bestimmen, daß sie für die Steuer neben dem Steuerschuldner haften.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 11 BayKAG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 11 BayKAG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten