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Zitierfest

BayKAG · Kommunalabgabengesetz

Art. 10 BayKAG – Geltungsbereich

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten

  • 1. für Abgaben nach dem I. Abschnitt dieses Gesetzes,
  • 2. für Abgaben und Umlagen der Gemeinden, Landkreise und Bezirke, die auf Grund anderer Gesetze erhoben werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

Rechtsprechung zu Art. 10 BayKAG

Eine Entscheidung zitiert Art. 10 BayKAG.

  • BVerwG, Urt. v. 18.12.2024 – 6 C 13/22 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 4 Abs. 2 WHG statuierte Ausschluss der Eigentumsfähigkeit des Wassers eines fließenden oberirdischen Gewässers (sog. fließende Welle) gilt auch für die gemäß Art. 89 Abs. 1 GG im Eigentum des Bundes stehenden Bundeswasserstraßen. 2. Die gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG bestehende, nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 WHG zu erfüllende …

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