Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 21 BayHIG – Redlichkeit der Forschung und Veröffentlichung von Forschungsergebnissen

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

(1) Die an der Hochschule in der Forschung Tätigen beachten die Grundsätze der wissenschaftlichen Redlichkeit. Die Hochschulen können das Nähere durch Satzung regeln. Bei der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen werden Personen, die einen eigenen wissenschaftlichen oder wesentlichen sonstigen Beitrag geleistet haben, als Mitautorinnen oder Mitautoren genannt. Soweit möglich, wird ihr Beitrag gekennzeichnet.

(2) Die Hochschulen können durch Satzung die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen die Veröffentlichung von wissenschaftlichen Arbeiten durch wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Genehmigung bedarf, und die Zuständigkeit für die Erteilung der Genehmigung regeln. Eine Genehmigung kann nur versagt werden, wenn durch die Veröffentlichung wesentliche Interessen der Hochschule beeinträchtigt würden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 21 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 21 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten