Die Hochschulen haben die verfassungsrechtliche Freiheit von Kunst, Wissenschaft, Forschung, Lehre und Studium jederzeit zu wahren. Sie haben sicherzustellen, dass alle Mitglieder der Hochschule ihre durch die Verfassung verbürgten Grundrechte im Rahmen des Hochschulbetriebs und des Hochschullebens jederzeit wahrnehmen können. Erzielte Forschungsergebnisse dürfen auch für militärische Zwecke der Bundesrepublik Deutschland oder der NATO-Bündnispartner genutzt werden. Eine Beschränkung der Forschung auf zivile Nutzungen (Zivilklausel) ist unzulässig.
BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Art. 20 BayHIG – Freiheit von Kunst, Wissenschaft und Studium
Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.
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„Was regelt Art. 20 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“