Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes und Art. 106 Abs. 3 der Verfassung) eingeschränkt werden.
BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Art. 131 BayHIG – Einschränkung von Grundrechten
Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.
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