Die Voraussetzungen für die Bewirtschaftung der Mittel nach Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b im Rahmen eines Haushalts mit verdichteter Titelstruktur müssen diejenigen Hochschulen, für die der Staatshaushalt 2023 keine verdichtete Titelstruktur vorsieht, bis spätestens 31. Dezember 2023 herbeiführen.
BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Art. 130g BayHIG – Bewirtschaftung der Mittel
Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.
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