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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 120 BayHIG – Aufsicht

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

(1) Die Studierendenwerke stehen unter der Rechtsaufsicht und, soweit sie staatliche Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten wahrnehmen, unter der Fachaufsicht des Staatsministeriums.

(2) Hinsichtlich der Aufsichtsmittel gilt Art. 10 Abs. 3 bis 5 entsprechend. Bei der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben oder Auftragsangelegenheiten können den Studierendenwerken auch für die Handhabung des Verwaltungsermessens Weisungen erteilt werden.

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„Was regelt Art. 120 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

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