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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 119 BayHIG – Geschäftsführung

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

(1) Aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsrats bestellt und entlässt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter. Die Bestellung, die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses und die Entlassung bedürfen des Einvernehmens des Staatsministeriums.

(2) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer führt die Geschäfte des Studierendenwerks, soweit nicht die Zuständigkeit der Vertretungsversammlung oder des Verwaltungsrats begründet ist. Sie oder er vertritt das Studierendenwerk.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 119 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 119 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

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