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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 116 BayHIG – Rechtsstellung und Organisation

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Organe der Studierendenwerke sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 116 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 116 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

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