Die Studierendenwerke sind rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Organe der Studierendenwerke sind die Vertretungsversammlung, der Verwaltungsrat und die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Art. 116 BayHIG – Rechtsstellung und Organisation
Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 116 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 116 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“