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Zitierfest

BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz

Art. 115 BayHIG – Errichtung und Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.

Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeit für die einzelnen Hochschulen und andere Unterrichtseinrichtungen sowie die Auflösung von Studierendenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 115 BayHIG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 115 BayHIG? Zitiere den Wortlaut.“

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