Die Errichtung, die Festlegung der Zuständigkeit für die einzelnen Hochschulen und andere Unterrichtseinrichtungen sowie die Auflösung von Studierendenwerken erfolgt durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums.
BayHIG · Bayerisches Hochschulinnovationsgesetz
Art. 115 BayHIG – Errichtung und Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung
Amtliche Fassung, Stand 08.05.2026.
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