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Zitierfest

BayFwG · Bayerisches Feuerwehrgesetz

Art. 3 BayFwG – Aufgaben des Staates

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2025.

Der Staat fördert den Brandschutz und den technischen Hilfsdienst. Insbesondere gewährt er den Gemeinden und Landkreisen für den abwehrenden Brandschutz und den technischen Hilfsdienst Zuwendungen und unterhält Landesfeuerwehrschulen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 3 BayFwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 3 BayFwG? Zitiere den Wortlaut.“

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