Das Aufkommen der Feuerschutzsteuer ist für die Aufgaben des Staates gemäß Art. 3 zu verwenden.
BayFwG · Bayerisches Feuerwehrgesetz
Art. 29 BayFwG – Finanzierung der staatlichen Aufgaben
Amtliche Fassung, Stand 08.07.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 29 BayFwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 29 BayFwG? Zitiere den Wortlaut.“