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Zitierfest

BayFwG · Bayerisches Feuerwehrgesetz

Art. 25 BayFwG – Verhältnismäßigkeit

Amtliche Fassung, Stand 08.07.2025.

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen im Sinn der Art. 23 und 24 ist diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Maßnahmen dürfen nicht zu Nachteilen führen, die erkennbar außer Verhältnis zu dem erstrebten Erfolg stehen.

(3) Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 25 BayFwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 25 BayFwG? Zitiere den Wortlaut.“

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