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Zitierfest

BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen

Art. 19 BayEUG – Aufgaben der Förderschulen

Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.

(1) Die Förderschulen diagnostizieren, erziehen, unterrichten, beraten und fördern Kinder und Jugendliche, die der sonderpädagogischen Förderung bedürfen und deswegen an einer allgemeinen Schule (allgemein bildende oder berufliche Schule) nicht oder nicht ausreichend gefördert und unterrichtet werden können.

(2) Zu den Aufgaben der Förderschulen gehören:

  • 1. die schulische Unterrichtung und Förderung in Klassen mit bestimmten Förderschwerpunkten,
  • 2. die vorschulische Förderung durch die Schulvorbereitenden Einrichtungen,
  • 3. im Rahmen der verfügbaren Stellen und Mittel
  • a) die vorschulische Förderung durch die Mobile Sonderpädagogische Hilfe und
  • b) die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste zur Unterstützung förderbedürftiger Schülerinnen und Schüler in allgemeinen Schulen oder in Förderschulen.

(3) Die Förderschulen erfüllen den sonderpädagogischen Förderbedarf, indem sie eine den Anlagen und der individuellen Eigenart der Kinder und Jugendlichen gemäße Bildung und Erziehung vermitteln. Sie tragen zur Persönlichkeitsentwicklung bei und unterstützen die soziale und berufliche Entwicklung. Bei Kindern und Jugendlichen, die ständig auf fremde Hilfe angewiesen sind, können Erziehung und Unterrichtung pflegerische Aufgaben beinhalten.

(4) Auf die Förderschulen sind die Vorschriften für die allgemeinen Schulen unter Berücksichtigung der sonderpädagogischen Anforderungen entsprechend anzuwenden. Für die Förderzentren gelten Art. 7 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 4 entsprechend. Soweit es mit den jeweiligen Förderschwerpunkten vereinbar ist, vermitteln die Förderschulen die gleichen Abschlüsse wie die vergleichbaren allgemeinen Schulen. Schülerinnen und Schüler an Förderschulen, die nach einem Lehrplan unterrichtet werden, der dem Anforderungsniveau des Lehrplans der jeweiligen allgemeinen Schule entspricht, können in den letzten beiden Schuljahren Zeugnisse mit einer abweichenden Schulbezeichnung erhalten; das Nähere regeln die Schulordnungen.

Rechtsprechung zu Art. 19 BayEUG

2 Entscheidungen zitieren Art. 19 BayEUG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

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