An beruflichen Schulen mit Ausnahme der Wirtschaftsschule kann die Fachhochschulreife unbeschadet des Art. 16 durch eine staatliche Ergänzungsprüfung erworben werden. Die erworbene Fachhochschulreife kann auf einschlägige Studiengänge beschränkt werden. Überdurchschnittlich befähigten Absolventinnen und Absolventen der Fachschule und der Fachakademie, die die Fachhochschulreife erworben haben, kann die fachgebundene Hochschulreife zuerkannt werden. Das Staatsministerium regelt das Nähere durch Rechtsverordnung.
BayEUG · Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen
Art. 18 BayEUG – Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife an beruflichen Schulen
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 18 BayEUG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 18 BayEUG? Zitiere den Wortlaut.“