Der Verantwortliche hat zu ermöglichen, dass ihm vertrauliche Meldungen über in seinem Verantwortungsbereich erfolgende Verstöße gegen Datenschutzvorschriften zugeleitet werden können. Art. 12 Abs. 2 gilt für die zur Entgegennahme dieser Meldungen betraute Stelle entsprechend.
BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz
Art. 36 BayDSG – Vertrauliche Meldung von Datenschutzverstößen
Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 36 BayDSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 36 BayDSG? Zitiere den Wortlaut.“