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Zitierfest

BayDSG · Bayerisches Datenschutzgesetz

Art. 35 BayDSG – Automatisierte Einzelentscheidungen

Amtliche Fassung, Stand 25.07.2025.

(1) Entscheidungen, die für die betroffene Person mit einer nachteiligen Rechtsfolge verbunden sind oder sie erheblich beeinträchtigen, einschließlich Profiling, dürfen nicht ausschließlich auf eine automatisierte Verarbeitung gestützt werden, es sei denn, eine Rechtsvorschrift lässt dies ausdrücklich zu.

(2) Profiling, das zur Folge hat, dass betroffene Personen auf der Grundlage von besonderen Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO benachteiligt werden, ist verboten.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 35 BayDSG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 35 BayDSG? Zitiere den Wortlaut.“

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