Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 95 BayBG – Fernbleiben vom Dienst

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Beamte und Beamtinnen dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten fernbleiben. Dienstunfähigkeit wegen Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Verliert der Beamte oder die Beamtin wegen unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz den Anspruch auf Bezüge, so wird dadurch eine disziplinarische Verfolgung nicht ausgeschlossen.

(3) In allen übrigen Fällen, in denen der Beamte oder die Beamtin außer Dienst gestellt worden ist, können ein anderes Einkommen oder ein beamtenrechtlicher Unterhaltsbeitrag, die infolge der unterbliebenen Dienstleistung für diesen Zeitraum erzielt werden konnten, auf die Leistungen des Dienstherrn angerechnet werden, wenn die Nichtanrechnung zu einem ungerechtfertigten Vorteil führen würde. Der Beamte oder die Beamtin ist zur Auskunft verpflichtet. In den Fällen einer vorläufigen Dienstenthebung auf Grund eines Disziplinarverfahrens finden die besonderen Vorschriften des Disziplinarrechts Anwendung.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 95 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 95 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten