Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 84 BayBG – Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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„Was regelt Art. 84 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“