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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 84 BayBG – Beendigung der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Endet das Beamtenverhältnis, so enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird, auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt übertragen worden sind oder die auf schriftliches Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstherrn übernommen worden sind.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 84 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 84 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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