Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 75 BayBG – Bekleidung, äußeres Erscheinungsbild

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Beamte und Beamtinnen dürfen bei Ausübung des Dienstes ihr Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche Gründe erfordern dies.

(2) Soweit es das Amt erfordert, kann die oberste Dienstbehörde nähere Bestimmungen über das Tragen von Dienstkleidung und das während des Dienstes zu wahrende äußere Erscheinungsbild der Beamten und Beamtinnen treffen. Dazu zählen auch Haar- und Barttracht sowie sonstige sichtbare und nicht sofort ablegbare Erscheinungsmerkmale.

Rechtsprechung zu Art. 75 BayBG

2 Entscheidungen zitieren Art. 75 BayBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 14.05.2020 – 2 C 13/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Mit der Neufassung des Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG im Jahr 2018 hat der bayerische Gesetzgeber unmittelbar die parlamentarische Leitentscheidung getroffen, dass sich Polizeivollzugsbeamte in dem beim Tragen der (Sommer-)Uniform sichtbaren Körperbereich nicht tätowieren lassen dürfen. 2. Das in Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBG normierte Verbot für Polizeivollzugsbeamte, sich an Kopf, Hals, Händen …
  • BVerfG, Beschl. v. 18.05.2022 – 2 BvR 1667/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG (allgemeine Handlungsfreiheit, Bindung an Recht und Gesetz) durch nicht nachvollziehbare Auslegung des Art 75 Abs 2 S 2 BayBG (juris: BG BY 2008) hinsichtlich eines Tätowierungsverbots für …

Weitere Entscheidungen zu Art. 75 BayBG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 75 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 75 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten