Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten und Beamtinnen im kommunalen Bereich berührt werden.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 17 BayBG – Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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„Was regelt Art. 17 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“