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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 17 BayBG – Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Bei der Vorbereitung gesetzlicher Regelungen der beamtenrechtlichen Verhältnisse durch die obersten Landesbehörden sind die kommunalen Spitzenverbände zu beteiligen, wenn die Rechtsverhältnisse der Beamten und Beamtinnen im kommunalen Bereich berührt werden.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 17 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 17 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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