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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 15 BayBG – Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, erlässt die zu seiner Durchführung erforderlichen Verwaltungsvorschriften das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat im Benehmen mit den jeweils beteiligten Staatsministerien; Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, erlässt dieses Staatsministerium.

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