Haben Beamte und Beamtinnen keine Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz auf den oder die Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 135 BayBG – Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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