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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 135 BayBG – Bestimmung von Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Haben Beamte und Beamtinnen keine Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten, so bestimmt die oberste Aufsichtsbehörde, wer die nach diesem Gesetz auf den oder die Dienstvorgesetzten oder Vorgesetzten übertragenen Zuständigkeiten wahrnimmt.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 135 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 135 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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