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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 13 BayBG – Rückforderung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Für die Rückforderung von sonstigen Leistungen (Art. 5 Abs. 2) gilt Art. 15 BayBesG entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 13 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 13 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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