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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 121 BayBG – Beamte und Beamtinnen des Landtags

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Beamten und Beamtinnen des Landtags sind Beamte und Beamtinnen des Staates. Sie werden von dem Präsidenten oder der Präsidentin des Landtags ernannt. Zur Ernennung des Direktors oder der Direktorin und der Beamten und Beamtinnen von der Besoldungsgruppe A 16 an ist die Zustimmung des Präsidiums erforderlich.

(2) Oberste Dienstbehörde der Beamten und Beamtinnen des Landtags ist der Präsident oder die Präsidentin des Landtags. Er oder sie übt die Dienstaufsicht über die Beamten und Beamtinnen des Landtags aus.

(3) § 12 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist nicht anzuwenden.

(4) Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten auch für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Beamten und Beamtinnen der Geschäftsstelle; Art. 19 BayDSG bleibt unberührt.

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