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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 118 BayBG – Beweiserhebungsrecht, Amts- und Rechtshilfe

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der für die Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften Beweise erheben.

(2) Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe zu leisten.

Rechtsprechung zu Art. 118 BayBG

6 Entscheidungen zitieren Art. 118 BayBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 23.12.2015 – 2 B 40/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Anwendungsbereich des Art. 33 Abs. 2 GG; keine Befreiung vom Laufbahnwechsellehrgang bei Freistellung als Personalratsmitglied

  • BVerwG, Beschl. v. 27.06.2014 – 2 B 76/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Beförderung eines freigestellten Mitglieds der Personalvertretung

  • BVerwG, Beschl. v. 06.06.2014 – 2 B 75/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Soldat, der als Personalratsmitglied von der Dienstausübung freigestellt ist (§ 51 Abs. 3 Satz 1 SBG, § 46 Abs. 3 Satz 6 BPersVG) und auf der Grundlage des zur fiktiven Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs entwickelten Referenzgruppenmodells der Bundeswehr Schadensersatz wegen unterlassener Beförderung begehrt, verwirkt sein Rügerecht hinsichtlich der ihn betreffenden Referenzgruppe …
  • BVerwG, Beschl. v. 04.06.2014 – 2 B 108/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Unterschied zwischen dienstlicher Beurteilung eines Soldaten und eines Beamten

  • BVerwG, Urt. v. 31.03.2011 – 2 A 3/09 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ob Dienstpflichtverletzungen ohne Bezug zu Regeln der Geheimhaltung ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG begründen, ist aufgrund einer prognostischen Gesamtwürdigung des Fehlverhaltens und der Begleitumstände zu entscheiden. 2. Die negative sicherheitsrechtliche Prognose nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG muss überdacht werden, wenn das Verwaltungsgericht wegen des …
  • BVerwG, Beschl. v. 23.02.2010 – 1 WB 36/09 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Die dienstliche Beurteilung eines Soldaten, die nicht fristgerecht mit der Beschwerde nach der Wehrbeschwerdeordnung angefochten wird, erwächst in Bestandskraft, sofern sie nicht ausnahmsweise entsprechend den Grundsätzen des § 44 VwVfG nichtig ist. Nach Eintritt der Bestandskraft kann der Soldat nur unter den Voraussetzungen des § 51 VwVfG eine Entscheidung über die Änderung oder Aufhebung …

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