Zur einheitlichen Durchführung beamtenrechtlicher Vorschriften wird ein Landespersonalausschuss errichtet. Er übt seine Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 112 BayBG – Errichtung, Unabhängigkeit
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 112 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 112 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“