Zum Inhalt springen
Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 11 BayBG – Abtretung, Verpfändung, Aufrechnung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Ist bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt, können Ansprüche auf sonstige Leistungen (Art. 5 Abs. 2) nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen.

(2) Der Dienstherr kann ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber Ansprüchen auf sonstige Leistungen (Art. 5 Abs. 2) nur insoweit geltend machen, als sie pfändbar sind; diese Einschränkung gilt nicht, soweit gegen den Empfänger oder die Empfängerin ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung besteht.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 11 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 11 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten