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Zitierfest

BayBG · Bayerisches Beamtengesetz

Art. 106 BayBG – Anhörung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

Beamte und Beamtinnen sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 106 BayBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 106 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“

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