Beamte und Beamtinnen sind zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte zu hören, soweit die Anhörung nicht nach anderen Rechtsvorschriften erfolgt. Ihre Äußerungen sind zur Personalakte zu nehmen.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 106 BayBG – Anhörung
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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„Was regelt Art. 106 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“