Den Beamten und Beamtinnen soll bei Dienstjubiläen eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Das Nähere regelt die Staatsregierung durch Rechtsverordnung.
BayBG · Bayerisches Beamtengesetz
Art. 101 BayBG – Jubiläumszuwendung
Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.
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„Was regelt Art. 101 BayBG? Zitiere den Wortlaut.“