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Zitierfest

BauO NRW 2018 · Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen

§ 65 BauO NRW 2018 – Baugenehmigungsverfahren

Amtliche Fassung, Stand 01.09.2026.

Bei großen Sonderbauten nach § 50 Absatz 2 prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung

  • 1. mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 des Baugesetzbuchs,
  • 2. mit den Anforderungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften und
  • 3. mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, deren Einhaltung nicht in einem anderen Genehmigungs-, Erlaubnis- oder sonstigen Zulassungsverfahren geprüft wird.

Die Anforderungen des baulichen Arbeitsschutzes werden nicht geprüft. § 68 bleibt unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 BauO NRW 2018 verweisen

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