Zum Inhalt springen
Zitierfest

BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005

§ 75 BauO Bln – Vorbescheid, planungsrechtlicher Bescheid

Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.

(1) Ist die Erteilung einer Baugenehmigung vorgeschrieben, ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt zwei Jahre. Die Frist kann auf Antrag zweimal jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden. § 58 Absatz 2, §§ 65 bis 65d, § 68, § 69 Absatz 1 bis 3 und 5, § 70 und § 73 Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.

(2) Für ein Bauvorhaben, welches dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 unterfällt, ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn ein planungsrechtlicher Bescheid zu erteilen. Das Vorhaben wird in die Genehmigungsfreistellung nach § 62 übergeleitet, wenn durch diesen Bescheid insgesamt die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens festgestellt worden ist. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt sinngemäß.

Verweise

Vorschriften, die auf § 75 BauO Bln verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 75 BauO Bln nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 75 BauO Bln? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten