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Zitierfest

BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005

§ 74 BauO Bln – Teilbaugenehmigung

Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.

Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung gestattet werden (Teilbaugenehmigung). §§ 71 und 72 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 BauO Bln verweisen

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