Mit Zustimmung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung dürfen unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 1 im Einzelfall Bauprodukte verwendet werden, wenn ihre Verwendbarkeit im Sinne des § 16b Absatz 1 nachgewiesen ist. Wenn Gefahren im Sinne des § 3 Satz 1 nicht zu erwarten sind, kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung im Einzelfall erklären, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.
BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005
§ 20 BauO Bln – Nachweis der Verwendbarkeit von Bauprodukten im Einzelfall
Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 20 BauO Bln verweisen
- § 16c BauO Bln – Anforderungen für die Verwendung von CE-gekennzeichneten Bauprodukten
- § 17 BauO Bln – Verwendbarkeitsnachweise
- § 86 BauO Bln – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften