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Zitierfest

BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005

§ 17 BauO Bln – Verwendbarkeitsnachweise

Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.

(1) Ein Verwendbarkeitsnachweis (§§ 18 bis 20) ist für ein Bauprodukt erforderlich, wenn

1 es keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik gibt,

  • 2. das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung (§ 86a Absatz 2 Nummer 3) wesentlich abweicht oder
  • 3. eine Verordnung nach § 86 Absatz 4a es vorsieht.

(2) Ein Verwendbarkeitsnachweis ist nicht erforderlich für ein Bauprodukt,

  • 1. das von einer allgemein anerkannten Regel der Technik abweicht,
  • 2. das für die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes nur eine untergeordnete Bedeutung hat oder
  • 3. dessen Wiederverwendung die von der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung bekanntgegebenen Bestimmungen erfüllt.

(3) Die Technischen Baubestimmungen nach § 86a enthalten eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises nach Absatz 1 bedürfen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 17 BauO Bln verweisen