Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005
§ 14 BauO Bln – Brandschutz
Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 14 BauO Bln verweisen
- § 86 BauO Bln – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften
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