Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.
BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005
§ 13 BauO Bln – Schutz gegen schädliche Einflüsse
Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 13 BauO Bln verweisen
- § 86 BauO Bln – Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften