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Zitierfest

BauO Bln · Bauordnung für Berlin (BauO Bln) Vom 29. September 2005

§ 13 BauO Bln – Schutz gegen schädliche Einflüsse

Amtliche Fassung, Stand 09.07.2026.

Bauliche Anlagen müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser, Feuchtigkeit, pflanzliche und tierische Schädlinge sowie andere chemische, physikalische oder biologische Einflüsse Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Baugrundstücke müssen für bauliche Anlagen geeignet sein.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 BauO Bln verweisen